Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine

BGB § 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine

[ Auszug: (1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Vorschuss und Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2, ... ]